15 — Wissen
Erhaltungspflicht bei Feuchteschäden: wer in Österreich behebt, was
Die Frage „Wer zahlt?“ hat im österreichischen Mietrecht keine Einheitsantwort. Sie hängt davon ab, welches Gesetz auf die Wohnung anwendbar ist, welcher Teil des Hauses betroffen ist und woher die Feuchtigkeit kommt.
Welches Gesetz gilt für die Wohnung?
Das österreichische Mietrecht hat mehrere Ebenen. Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt für viele, aber nicht für alle Wohnungen, und auch dort nicht immer vollständig. Man unterscheidet den Vollanwendungsbereich, den Teilanwendungsbereich und Mietverhältnisse, die ganz vom MRG ausgenommen sind. Welche Kategorie vorliegt, hängt unter anderem vom Baujahr, von der Art des Objekts und von der Finanzierung ab.
Wo das MRG nicht oder nur teilweise gilt, greift das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Für die Erhaltung ist dort § 1096 ABGB die zentrale Bestimmung. Wichtig: Die Erhaltungsregeln in § 3 und § 8 MRG gelten nur im Vollanwendungsbereich, im Teilanwendungsbereich nicht (§ 1 Abs 4 MRG). Für Genossenschaftswohnungen kommt zusätzlich das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ins Spiel.
Für die Hausverwaltung heißt das: Bevor über Zuständigkeiten gesprochen wird, sollte feststehen, in welchen Anwendungsbereich die betroffene Wohnung fällt. Die Einordnung ist oft nicht trivial und gehört im Zweifel in rechtlich fachkundige Hände.
Was verlangt § 3 MRG vom Vermieter?
Im Vollanwendungsbereich hat der Vermieter nach § 3 Abs 1 MRG dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die gemeinsam genutzten Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden — jeweils nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten.
§ 3 Abs 2 MRG zählt auf, was dazu gehört. Für Feuchteschäden sind vor allem zwei Punkte relevant: die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Z 1), etwa Fassade, Dach, Außenwände und Hauptleitungen, und Arbeiten im Inneren eines Mietgegenstands, soweit es um ernste Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung geht (Z 2).
Ob ein Schimmelbefall eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird im Streitfall von Gerichten auf Grundlage von Gutachten beurteilt. Die Arbeiterkammer unterscheidet für die Praxis: Rein oberflächlichen Schimmel ohne bauliche Ursache, der sich durch richtiges Heizen und Lüften vermeiden lässt, muss der Mieter selbst entfernen. Dringt der Schimmel in das Mauerwerk ein, liegt ein ernster Schaden des Hauses vor, den der Vermieter beheben muss.
| Betroffener Bereich | Zuständig in der Regel | Rechtsgrundlage (allgemein) |
|---|---|---|
| Allgemeine Teile: Fassade, Dach, Außenwände, Steigleitungen | Vermieter | § 3 Abs 2 Z 1 MRG, § 1096 ABGB |
| Ernster Schaden des Hauses im Mietgegenstand, z. B. durchfeuchtetes Mauerwerk | Vermieter | § 3 Abs 2 Z 2 MRG |
| Vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung | Vermieter | § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 MRG |
| Laufende Wartung und Instandhaltung im Inneren, soweit kein ernster Schaden | Mieter | § 8 Abs 1 MRG |
| Vom Mieter verschuldeter Schaden | Mieter trägt die Kosten | allgemeines Schadenersatzrecht |
Was gilt außerhalb des MRG?
§ 1096 Abs 1 ABGB verpflichtet Vermieter, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten. Das gilt grundsätzlich für jedes Mietverhältnis; im Vollanwendungsbereich wird die Erhaltungspflicht allerdings durch § 3 MRG näher geregelt. Im Unterschied zum MRG ist die ABGB-Regel allgemeiner formuliert; wie weit sie vertraglich verändert werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen und bei Verbraucherverträgen eingeschränkt.
Praktisch bedeutet das: Auch bei einer Wohnung außerhalb des Vollanwendungsbereichs, etwa in einem nicht geförderten Neubau oder einem Ein- oder Zweifamilienhaus, bleibt die Frage nach einem brauchbaren Zustand bestehen. Ist die Wohnung wegen Feuchtigkeit nur eingeschränkt nutzbar, kann das außerdem die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB auslösen.
Welche Pflichten hat der Mieter?
Im Vollanwendungsbereich hat der Mieter den Mietgegenstand nach § 8 Abs 1 MRG so zu warten und, soweit es nicht um ernste Schäden des Hauses oder erhebliche Gesundheitsgefährdungen geht, so instand zu halten, dass dem Vermieter und anderen Mietern kein Nachteil erwächst. Dazu kommt die Anzeigepflicht: Schäden, deren Behebung dem Vermieter obliegt, sind ohne Verzug zu melden.
Bei Feuchteschäden steht zusätzlich die Nutzung im Raum. Wird Schimmel durch unzureichendes Heizen und Lüften verursacht, kann der Vermieter nach Auskunft der Arbeiterkammer die Sanierungskosten vom Mieter zurückfordern. Genau deshalb ist die Ursache der Dreh- und Angelpunkt fast jedes Feuchtestreits.
Warum entscheidet die Ursache über die Zuständigkeit?
Die Gesetze verteilen Pflichten nach Bereichen und nach Verursachung. Wer den Bereich kennt, aber nicht die Ursache, kann die Frage nur zur Hälfte beantworten. Eine kalte Außenecke kann an einer Wärmebrücke liegen, die bauseitig ist, oder an einer Nutzung, die für diese Ecke zu viel Feuchte erzeugt — häufig an beidem.
San-Care beantwortet die Rechtsfrage nicht. Was die Messpunkte liefern, ist die Datengrundlage für die fachliche Prüfung: Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Taupunkt, alle 15 Minuten zeitgestempelt über Monate. Ein solcher Verlauf zeigt, ob kritische Bedingungen dem Tagesrhythmus folgen oder an die Außentemperatur gekoppelt sind, und grenzt die Ursache damit sachlich ein.
Für Hausverwaltungen in Wien und Niederösterreich ist das vor allem dann hilfreich, wenn eine Meldung sich wiederholt oder ein Verfahren absehbar ist. Die Messreihe ersetzt kein Gutachten; sie gibt dem Gutachten Daten über einen Zeitraum statt einer Momentaufnahme.
Begriffe in diesem Text
Kurz erklärt.
- Erhaltungspflicht
- Die Pflicht, ein Gebäude oder eine Wohnung in einem brauchbaren Zustand zu halten und Schäden zu beheben.
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Das österreichische Gesetz, das für viele Mietwohnungen Mietzins, Erhaltung und Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter regelt.
- Ernste Schäden des Hauses
- Schäden, die die Substanz des Gebäudes betreffen oder gefährden, etwa durchfeuchtetes Mauerwerk oder undichte Leitungen.
- Allgemeine Teile
- Die Teile eines Hauses, die allen dienen oder niemandem allein gehören können, etwa Dach, Fassade, Stiegenhaus und Hauptleitungen.
- Anzeigepflicht
- Die Pflicht des Mieters, dem Vermieter Schäden ohne Verzug zu melden, deren Behebung Sache des Vermieters ist.
- Wärmebrücke
- Eine Stelle im Bauteil, an der Wärme schneller nach außen abfließt als daneben — die Oberfläche bleibt dort kälter.
- Sachverständiger
- Eine fachlich qualifizierte Person, die den Zustand eines Bauteils beurteilt und daraus eine gutachterliche Bewertung ableitet.
Häufige Fragen
Was dazu gefragt wird.
Passende Leistungen
- Feuchte- und SchimmelmonitoringFeuchte, Temperatur und Taupunkt — alle 15 Minuten, über Monate, zeitgestempelt.Ansehen
- Plattform, Reports und BewertungZahlen allein helfen niemandem. Wir sagen Ihnen, was sie bedeuten.Ansehen
Weiterlesen
- Leitfaden für HausverwaltungenWie führt eine Hausverwaltung Feuchtemonitoring in einem Bestandsobjekt ein?Lesen
- Schimmel meldenSchimmel in der Mietwohnung: Wie melde ich das richtig bei der Hausverwaltung?Lesen
- Mietzinsminderung bei SchimmelKann ich bei Schimmel in Österreich die Miete mindern?Lesen
Nächster Schritt
Ein Objekt. Drei Monate. Dann wissen Sie es.
Der Pilot ist absichtlich klein: zehn Messpunkte in einem Ihrer Objekte, drei Monate lang. Danach liegt ein Report auf dem Tisch — und Sie entscheiden mit Daten statt mit Gefühl.
- rasch und persönlich
- keine Kamera, kein Mikrofon
- Zustimmung vorausgesetzt
- Wien & Niederösterreich