17 — Wissen
Feuchteschaden im Wohnungseigentum: Gemeinschaft oder Eigentümer?
Im Wohnungseigentum kommt zur Frage nach der Ursache eine zweite: Wem gehört das Bauteil, aus dem die Feuchtigkeit kommt? Die Antwort bestimmt, ob die Rücklage der Gemeinschaft oder das Konto einer einzelnen Eigentümerin angesprochen wird.
Was sind allgemeine Teile und was ist das Wohnungseigentumsobjekt?
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 unterscheidet zwei Sphären. Wohnungseigentumsobjekte sind nach § 2 Abs 2 WEG 2002 Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Allgemeine Teile der Liegenschaft sind nach § 2 Abs 4 WEG 2002 jene, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
Typische allgemeine Teile sind Fundament, tragende Wände, Außenmauern, Fassade, Dach, Stiegenhaus und die Hauptstränge der Leitungen. Beim einzelnen Eigentümer liegen das Innere der Wohnung und die dafür bestimmten Einrichtungen, etwa Strom-, Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen innerhalb der Wohnung sowie Heizungs- und Sanitäranlagen.
Die Grenze ist nicht immer eindeutig. Bei Fenstern, Balkonen, Terrassenabdichtungen und Leitungsabschnitten zwischen Strang und Wohnung ist die Zuordnung im Detail häufig strittig und hängt von Rechtsprechung, Wohnungseigentumsvertrag und Einzelfall ab.
Wer trägt welche Kosten?
Die Erhaltung der allgemeinen Teile gehört nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zur ordentlichen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft, und zwar im Sinne des § 3 MRG. Dieselbe Bestimmung erfasst ausdrücklich auch die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt. Die Kosten trägt die Gemeinschaft, in der Regel aus der Rücklage, die nach § 31 WEG 2002 zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden ist.
Der einzelne Wohnungseigentümer hat nach § 16 Abs 7 WEG 2002 sein Objekt und die dafür bestimmten Einrichtungen auf eigene Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil erwächst. Außerdem muss er das Betreten seiner Wohnung gestatten, soweit das zur Erhaltung der allgemeinen Teile oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist.
| Ursprung der Feuchtigkeit | Zuständig in der Regel | Grundlage (allgemein) |
|---|---|---|
| Undichte Fassade, Dach oder Außenwand | Eigentümergemeinschaft | § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 |
| Schaden am Hauptstrang einer Leitung | Eigentümergemeinschaft | § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 |
| Defekte Leitung oder Armatur innerhalb einer Wohnung | Betroffener Wohnungseigentümer; bei ernstem Schaden des Hauses die Gemeinschaft | § 16 Abs 7, § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 |
| Feuchte aus der Nutzung einer Wohnung | Nutzer bzw. Eigentümer dieser Wohnung | § 16 Abs 7 WEG 2002, allgemeines Schadenersatzrecht |
| Wärmebrücke in der Außenwand | Häufig Gemeinschaft, Abgrenzung im Einzelfall | § 2 Abs 4, § 28 WEG 2002 |
Was gilt, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist?
Dann überlagern sich zwei Rechtsverhältnisse. Gegenüber dem Mieter ist der vermietende Wohnungseigentümer der Vermieter und damit Ansprechpartner für Mängel. Ob er die Behebung selbst zahlt oder von der Gemeinschaft verlangen kann, richtet sich nach dem WEG 2002 und danach, ob ein allgemeiner Teil betroffen ist.
Für die Hausverwaltung, die häufig sowohl die Gemeinschaft als auch einzelne Mietverhältnisse betreut, ist diese Doppelrolle heikel. Sinnvoll ist, die Sachfrage — woher kommt die Feuchtigkeit — getrennt von der Kostenfrage zu klären und das auch so zu dokumentieren.
Welche Rolle hat die Hausverwaltung im Wohnungseigentum?
Der Verwalter hat nach § 20 Abs 1 WEG 2002 die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und rechtmäßige Weisungen der Mehrheit zu befolgen. Nach § 20 Abs 2 WEG 2002 muss er außerdem bis zum Ende jeder Abrechnungsperiode eine Vorausschau mit den absehbaren Erhaltungsarbeiten und den dafür nötigen Rücklagenbeiträgen vorlegen.
Werden notwendige Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen nicht durchgeführt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 eine gerichtliche Entscheidung verlangen, dass sie binnen angemessener Frist durchgeführt werden. Die Frage, ob ein Feuchteschaden aus einem allgemeinen Teil stammt, hat damit auch eine Durchsetzungsseite.
In der Praxis zeigt sich, dass Verwaltungen zwischen den Stühlen sitzen: Die betroffene Eigentümerin drängt auf Sanierung durch die Gemeinschaft, andere Eigentümer wollen die Rücklage schonen. Eine sachlich dokumentierte Ursache ist hier die Grundlage, auf der eine Eigentümerversammlung überhaupt entscheiden kann.
Wie hilft eine Messreihe bei der Abgrenzung?
Messdaten beantworten nicht, wem ein Bauteil gehört. Sie helfen bei der Frage davor: Stammt die Feuchtigkeit aus der Nutzung einer Wohnung, aus einer Leitung oder aus der Gebäudehülle? Tritt das Problem an derselben Stelle in mehreren übereinanderliegenden Wohnungen auf, spricht das eher für ein Bauteil; bleibt es auf eine Einheit beschränkt und folgt dem Tagesrhythmus, eher für die Nutzung.
San-Care setzt dafür Messpunkte in betroffene und vergleichbare unbetroffene Einheiten, die alle 15 Minuten Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Taupunkt erfassen. Der Monatsreport ordnet die Verläufe fachlich ein und ist so aufgebaut, dass er in einer Eigentümerversammlung oder an einen Sachverständigen weitergegeben werden kann. Die Messdaten gehören dem Objekt und bleiben auch nach Vertragsende erhalten.
Begriffe in diesem Text
Kurz erklärt.
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)
- Das österreichische Gesetz, das regelt, wie Wohnungseigentum entsteht und wie die Eigentümer ein gemeinsames Haus verwalten und erhalten.
- Allgemeine Teile
- Die Teile eines Hauses, die allen dienen oder niemandem allein gehören können, etwa Dach, Fassade, Stiegenhaus und Hauptleitungen.
- Wohnungseigentumsobjekt
- Die Wohnung, das Geschäftslokal oder der Stellplatz, an dem eine Person Wohnungseigentum hat und das sie allein nutzt.
- Eigentümergemeinschaft
- Die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer eines Hauses, die gemeinsam über Verwaltung und Erhaltung der Liegenschaft entscheidet.
- Rücklage
- Das gemeinsame Ansparkonto der Wohnungseigentümer für künftige Ausgaben am Haus, etwa für Reparaturen und Sanierungen.
- Erhaltungspflicht
- Die Pflicht, ein Gebäude oder eine Wohnung in einem brauchbaren Zustand zu halten und Schäden zu beheben.
- Hausverwaltung
- Das Unternehmen oder die Person, die ein Haus im Auftrag der Eigentümer verwaltet, von der Abrechnung bis zur Beauftragung von Reparaturen.
Häufige Fragen
Was dazu gefragt wird.
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Nächster Schritt
Ein Objekt. Drei Monate. Dann wissen Sie es.
Der Pilot ist absichtlich klein: zehn Messpunkte in einem Ihrer Objekte, drei Monate lang. Danach liegt ein Report auf dem Tisch — und Sie entscheiden mit Daten statt mit Gefühl.
- rasch und persönlich
- keine Kamera, kein Mikrofon
- Zustimmung vorausgesetzt
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